Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass unsere Kanzlei ohne eine vorherige Beauftragung (Mandatserteilung) keine Auskünfte per E-Mail oder Telefon erteilen kann. Diese vorherige Mandatserteilung ist essentiell, um die vertrauliche und umfassende Beratung zu gewährleisten, die Ihre individuelle Situation erfordert.
1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bildet die Basis für die Gebührenabrechnung unserer anwaltlichen Tätigkeiten. Dieses Gesetz definiert, wie die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnet werden und sorgt somit für eine transparente und nachvollziehbare Kostenstruktur, die wir Ihnen gerne erläutern.
2. Vergütungsvereinbarungen
Die durch das RVG definierten Basisgebühren entsprechen häufig nicht den tatsächlichen Kosten, die eine individuelle und qualifizierte Rechtsberatung mit sich bringt, und werden nicht regelmäßig an Inflation und Betriebskosten angepasst. Deshalb streben wir stets nach einer Vergütungsvereinbarung, die eine faire und individuelle Vergütung sicherstellt. Diese wird schriftlich fixiert und soll die Leistung und den Aufwand des Anwaltes angemessen würdigen und für den Mandanten maximale Transparenz und Klarheit bieten. Dabei erfolgt die Abrechnung unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads und Bedeutung der Sache entweder in Form einer Pauschalabrechnung oder nach Stundensätzen.
3. Erstberatung
Bei der Erstberatung, deren Kosten für Privatpersonen nach § 34 RVG auf maximal 190,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer begrenzt sind, wird Ihr Anliegen bewertet und mögliche rechtliche Strategien werden besprochen. Für juristische Personen existiert keine derartige Begrenzung der Erstberatungsgebühr. Sollten Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, wird die Erstberatungsgebühr auf die Gesamtkosten des Mandats angerechnet. Zu beachten ist, dass gebührenpflichtige Tätigkeiten des Anwalts, wie die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, nicht in der Erstberatung enthalten sind.
4. Vorschuss
Im Allgemeinen und insbesondere im Strafrecht ist es üblich, bei Mandatierung einen Vorschuss zu berechnen, der sich nach dem erwarteten Schwierigkeitsgrad und Aufwand des Falles richtet und so bemessen wird, dass er den Großteil der zu erwartenden Kosten abdeckt.
5. Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, rechnen wir gerne direkt mit Ihrer Versicherung ab. Es ist empfehlenswert, vorher eine Deckungszusage Ihrer Versicherung einzuholen, um unerwartete Kosten zu vermeiden. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie die Kosten bis zu diesem Betrag selbst. Beachten Sie jedoch, dass die vorsätzliche Begehung von Straftaten in der Regel nicht durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Bei Delikten, die auch fahrlässig begangen werden können, wie z.B. Körperverletzung oder Tötung bei einem Verkehrsunfall oder einer Verkehrsunfallflucht, kann eine Kostenübernahme in Betracht kommen. In Bußgeldverfahren übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten. Für Unternehmer und deren Mitarbeiter existieren spezielle Strafrechtsschutzversicherungen (D&O Versicherung), die auch für vorsätzliche Delikte Deckung bieten können.
6. Pflichtverteidigung
Unsere Kanzlei ist grundsätzlich bereit, im Rahmen der notwendigen Verteidigung als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Dabei wird in umfangreichen oder besonders schwierigen Fällen eine Zuzahlung vereinbart, da die Vergütung aus der Staatskasse oft unter dem Niveau eines Wahlverteidigers liegt.